General Terms and Conditions of Business

1. Vereinbarte Bedingungen

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die nachstehenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich und endgültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben. Dies gilt insbersondere für Qualitätssicherungsregelungen des Bestellers oder sonstige, vom Besteller schrieftlich, online oder auf andere Weise zur Verfügung gestellte Bestimmungen.

1.3 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

2. Auftragsannahme

2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

2.2 Die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsäch­liche Ausführung der Lieferung.

3. Lieferung, Versandkosten, Gefahrenübergang

3.1 Die Lieferung versteht sich ab Werk D - 51429 Bergisch Gladbach. Bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes anderweitiges Unternehmen versteht sich die Lieferung ab dessen jeweiliger Betriebsstätte, sofern sich diese in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet.

3.2 Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird ein Abholauftrag erteilt.

3.3 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald bei Abholaufträgen dem Besteller die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Verzug befindet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Lieferwerks oder Lagers oder sonstigen Versandstelle auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers, auch bei fob- und cif- Geschäften.

3.4 Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Bestellers. Bei Anlieferungen hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.

3.5 Ist die Ware abhol- und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, sind wir befugt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern und zu berechnen. Schadenersatz und sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.6 Nimmt der Besteller eine verbindlich in Auftrag gegebene Menge nicht ab, sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.

3.7 Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

3.8 Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 5% über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.

3.9 Bei beanstandungsfreier Übernahme der Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht.

4. Einpress- und Einbauteile

Sofern etwas anderes nicht vereinbart ist, sind erforderliche Einpress- und Einbauteile vom Besteller kostenlos anzuliefern. Ein Überschuss von 10% in Bezug auf die Bestellmenge ist zur Deckung des Fabrikationsausschusses zur Verfügung zu stellen.

5. Lieferfristen, Lieferhindernisse

5.1 Von uns angegebene Lieferfristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.

5.2 Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.

5.3 Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder einen Fixtermin garantiert halten, oder das Interesse des Bestellers nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

5.4 Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegen­über versprochene Vertragsstrafen, welche durch die verspätete Lieferung beim Besteller oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden im Verzugsfall nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Besteller bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat

5.5 Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Hat der Besteller Zubehörmaterial oder Einpressteile zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor deren vollständigem Eingang.

5.6 Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren. Nimmt der Besteller die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Wir sind berechtigt, 6 Monate nach Auftragsbestätigung die Auftragsmenge vollständig auszuliefern und in Rechnung zu stellen, falls bis dahin kein Abruf erfolgt ist.

5.7 Wird die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungs- und Sekundäransprüche des Bestellers während des Zeitraumes sind ausgeschlossen.

5.8 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung, entfällt unsere Lieferverpflichtung. Die Lieferverpflichtung bleibt bestehen, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Höhe unserer Vergütungsforderung stellt.

5.9 Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefer­termin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höhe­ren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, von uns nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrli­cher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen etc, z.B. Straßenblockaden, Arbeits­kampf im Transportgewerbe, Fahrverbote.

5.10 Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben beide Vertragspartner auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.11 Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

6.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in EURO ausschließlich Ver­packung, Mehrwertsteuer, Versand- und Versicherungskosten ab Werk (EXW) und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert vergütet.

6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Festpreise), ist beiden Vertragspartnern eine Preis­änderung vorbehalten, wenn zwischen Preisvereinbarung und Durchführung des Auftrages mehr als vier Monate liegen und sich Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Trans­portkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren um mehr als 5% ändern, und die konkrete Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Über eine Preiserhöhung werden wir den Besteller vor Ausführung der Leistungen schriftlich zu informieren. Der Besteller ist berechtigt, innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Ankündigung einer Preiserhöhung bezüglich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Im Fall einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist der neue Mehrwertsteuersatz zu berechnen.

6.5 Werkzeugkosten sind, falls nichts anderes vereinbart war, 50 % bei Bestellung, 40 % nach Erhalt der Erstmuster und zu 10 % nach Freigabe, spätestens jedoch 6 Wochen nach Erhalt der Erstmuster fällig. Im Übrigen sind Lieferungen und Leistungen bei Rechnungserhalt netto und ohne Abzug fällig. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten.

6.6 Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.

6.7 Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen.

6.8 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, sind wir berechtigt unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Besteller die Zahlung einer Einzelrechnung zweimal erfolglos angemahnt wurde. Statt sofortiger Zahlung kann der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Höhe unserer Vergütungsforderung stellen.

6.9 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.

8. Garantien, Mängelansprüche

8.1 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit, sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur dann Beschaffenheitsgarantie, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

8.2 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht o.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht über­schreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterrichtlinien oder Normen liegen.

8.3 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unse­rer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesent­licher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen kann der Besteller in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Lieferung nicht übersteigt.

9. Haftung

9.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.

9.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir unbegrenzt bei Garantieverstößen (soweit nicht eine begrenzte Garantiehaftung vereinbart ist), Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit zur Last fällt.

9.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorher­sehbaren Schaden und im Übrigen auf eine Haftungssumme von EUR 2 Mio. begrenzt. Da­rüber hinausgehende Haftungsrisiken können auf Wunsch des Bestellers aufgrund einer gesonderten Vereinbarung durch eine Einzelfallversicherung auf Kosten des Bestellers abgedeckt werden.

9.4 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Stellvertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Verrichtungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Lei­stungen, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Si­cherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt: 

  • Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. 
  • Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. 
  • Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu versichern, pfleglich zu behandeln und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 
  • Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf aus Lieferungen und Leistungen oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller. 
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – im Besonderen bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offerierung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag. 
  • Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen. 
  • Wir sind berechtigt, Werte des Bestellers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unter­liegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.

11. Schutzrechte

11.1 Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, zu liefern haben, steht der Besteller uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

11.2 Sofern uns von dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers anzufertigen sind, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung einzustellen und von der Lieferung Abstand zu nehmen; die uns durch die Ausführung des Auftrages bereits entstandenen Kosten sind uns vom Besteller zu ersetzen.

11.3 In jedem Fall verpflichtet sich der Besteller, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei­zustellen und uns für Schäden, die uns aus der Verletzung oder der Geltendmachung etwai­ger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.

12. Werkzeuge / Musterfreigabe 

12.1 Die von uns erstellten Werkzeuge bleiben stets in unserem Eigentum, auch wenn die Zahlung eines Formkostenanteils vereinbart ist. Zur Herausgabe an den Besteller wird nicht verpflichtet. Die in Rechnung gestellten Werkzeugkosten sind nur Kostenanteile und kein Entgelt für eine Übereignung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werkzeugänderungen und Generalüberholung infolge von Verschleiß werden gesondert berechnet. Wir gewähren nach vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten Werkzeugkosten für eine Standzeit von 200.000 Zyklen Formenschutz und fachgerechte Wartung kostenlos.

12.2 Nach Fertigstellung der Werkzeuge erhält der Besteller Ausfallmuster zur Prüfung. Erst nach schriftlicher Freigabe dieser Ausfallmuster kann mit der Serienfertigung begonnen werden.

12.3 Zur Aufbewahrung auch der in unserem Eigentum stehenden Werkzeugen nach Ausführung des Auftrags sind wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Soweit wir die Aufbewahrung nicht aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung übernommen haben, haften wir auch während der Ausführung des Auftrages nicht für von uns nicht zu vertretende Beschädigungen oder Verlust von in unserem Eigentum stehenden Werkzeugen.

12.4 Werden durch den Besteller Werkzeuge gestellt, können von uns keine Beanstandungen an den damit hergestellten Teilen anerkannt werden, soweit diese Beanstandungen auf die Beschaffenheit der Werkzeuge zurückzuführen sind. Der Abschluss einer Schadenversicherung für die in unserem Besitz befindlichen Werkzeuge ist unabhängig von der Eigentümerstellung Angelegenheit des Bestellers.

13. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

14. Internationaler Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Ergänzende Bestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand

15.1 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen ist D – 51429 Bergisch Gladbach.

15.2 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist D – 51492 Bergisch Gladbach Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.

Bergisch Gladbach, Dezember 2015
Anton Clemens GmbH & Co. KG . Anton Clemens montage GmbH . Anton Clemens Automotive GmbH
Braunsberg 35. 51429 Bergisch Gladbach