Einkaufsbedingungen der Anton Clemens GmbH & Co.KG

Für alle unsere –auch künftigen- Rechtsbeziehungen sind ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende Geschäfts-, Verkaufs- oder Lieferbedingungen des Lieferanten sind für uns nicht bindend. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich hierbei auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme der Lieferung und Leistung des Lieferanten durch uns oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten. Vorstehende Bedingungen gelten auch, soweit abweichende, ergänzende oder unsere Bedingungen modifizierende Klauseln in Angeboten oder Bestätigungsschreiben enthalten sein sollten. Diesen wird hiermit bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

1. Lieferung/Verzug/Rücktritt
Der Lieferant steht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ein.
Der Lieferant befindet sich mit seinen Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Verzug, wenn er den vereinbarten Termin um mehr als 1 Woche überschreitet, ohne dass es zuvor einer Mahnung bedarf. Die genannte Frist gilt gleichzeitig als gesetzliche Nachfrist mit den entsprechenden Rechtswirkungen, ohne dass es einer weiteren Erklärung/Mahnung durch uns bedarf.
Im Falle höherer Gewalt, notwendig werdender Betriebseinschränkungen und -einstellungen haben wir das Recht den Lieferzeitpunkt hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Annahmeverzug tritt in diesem Falle nicht ein. Auf Schadenersatz verzichtet der Auftragnehmer ausdrücklich, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter auf unserer Seite vorliegt. Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, 8 Wochen vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt die Bestellung derart zu ändern, dass entweder die Stückzahl erhöht, erniedrigt oder andere Teile entsprechenden Wertes und ähnlicher Art zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen bezogen werden können. Ansonsten sind wir ungeachtet dessen auch berechtigt, den ursprünglich geplanten Liefer- bzw. Abnahmezeitpunkt um 4 Wochen hinauszuschieben, ohne dass dadurch die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs eintreten. Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstiger von ihm nicht zu vertretenden betrieblichen Gründen den verbindlich zugesagten Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben oder nach angemessener Frist, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt u. ä. nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
Die bestellten Produkte haben die Ursprungsbedingungen der EU zu erfüllen; die entsprechenden Ursprungszeugnisse hat der Lieferant anton clemens unaufgefordert mitzuliefern, sofern anton clemens nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ (DDP gem. INCOTERMS 2010) auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Bei Dienstleistungen erfolgt die Leistung am vereinbarten Erfüllungsort. Der Lieferant ist verpflichtet, alle für die jeweilige Versendung zu beachtenden gesetzlichen, zollrechtlichen und technischen Vorschriften sicherzustellen und einzuhalten.
Die Lieferung an anton clemens ist so zu kennzeichnen, dass die Vertragsprodukte eindeutig zu identifizieren und rückverfolgbar sind.

2. Versand/Preise/Gefahrtragung/Dokumentation
Für Stückzahlen, Maße und Gewichte einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung festgestellten Werte maßgebend. Über- oder Unterliefermengen sind innerhalb der auf der Bestellung angegebenen Über- und Unterlieferungstoleranzen zulässig.
Mängel der Lieferung werden von uns, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt/entdeckt werden, dies kann auch erst im Rahmen der weiteren Verwendung sein, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung. Unberührt hiervon bleiben allerdings die Vereinbarungen hinsichtlich der Gewährleistung.
Vereinbarte Abschlusspreise sind Höchstpreise und verstehen sich für Versendungen inkl. sämtlicher Versand- und Verpackungskosten frei Empfängerstation (DDP gem. INCOTERMS 2010).
Die Gefahr geht erst mit Zugang der Waren am jeweiligen Bestimmungsort auf uns über.
Die vertraglichen Leistungen sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, mindestens aber marktüblich, zu dokumentieren. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, muss die Dokumentation in Art und Umfang mindestens geeignet sein, um den vertraglichen Zweck zu erfüllen und uns die Möglichkeit geben, die Ergebnisse aus den Aufträgen umfänglich selbst nachvollziehen zu können; dies gilt entsprechend für die Softwareerstellung.

3. Gewährleistung/Haftung
Soweit nicht nachfolgend unter dieser Ziffer anderweitig geregelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängel.
Der Lieferant leistet Gewähr für Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft u. Technik. Er sichert die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen, insbesondere jedoch in Katalogen, Werbeunterlagen, öffentlichen Aussagen, Datenblättern und/oder sonstigen Produktbeschreibungen gemachten Angaben, gelten jeweils als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Produkte. Der Lieferant gewährleistet vor diesem Hintergrund, dass die Produkte die so vereinbarte vertragliche Beschaffenheit aufweisen, ungeachtet einer solchen jedoch zumindest, dass die Produkte der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung zugänglich sind oder die Beschaffenheit aufweisen, die für Waren gleicher Art und Güte üblich sind oder erwartet werden können.
Wir sind berechtigt bei mangelhafter Lieferung, für uns kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung zu verlangen. Etwaige für uns dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits-, Material oder Kosten für eine etwaige, den üblichen Prüfungsumfang einer Wareneingangskontrolle übersteigenden Aufwand, trägt der Lieferant. Kommt der Lieferant unserer schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. Machen wir von unserem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch, so gehen die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Ort der Versendung zurück. Ferner sind wir zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt 36 Monate. Sie beginnt bei Warenlieferungen mit der Übergabe, beim Werkvertrag mit der Abnahme, d.h. jeweils mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Der Lieferant haftet uns gegenüber grundsätzlich für jede Verschuldensform, insbesondere auch für jede Form der Fahrlässigkeit seiner Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Dienstverpflichteten.
Der Lieferant hat für das Verschulden seiner Zulieferer sowie Unterlieferanten so einzustehen wie für eigenes Verschulden.
Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die sowohl unseren Vertragspartnern als auch sonstigen Dritten aus jeder fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten, sowie außervertraglicher Sorgfaltspflichten des Lieferanten resultieren, frei. Dies gilt insbesondere auch für Produkthaftpflichtansprüche, die auf Fehlerhaftigkeit des Produkts des Lieferanten zurückzuführen sind, gleichviel wer haftungsrechtlich als Hersteller des Endprodukts anzusehen ist. Der Lieferant hat in diesem Zusammenhang zu beweisen, dass die uns gelieferte Ware nicht mit Fehlern behaftet war.
Er übernimmt alle hieraus resultierenden Kosten und Aufwendungen (einschl. der Kosten eines evtl. Rechtsstreits oder einer erforderlichen Umrüst- bzw. Rückrufaktion). Der Lieferant hat uns den Abschluss einer hierfür ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung nachzuweisen.

4. Stoffverbote
Ihre Lieferungen sind: RoHS-, WEEE- und REACH-konform, gemäß aktueller EU-Richtlinien. Sollten Lieferungen nicht den genannten Bestimmungen entsprechen, ist der Besteller berechtigt, dadurch verursachte Schäden gegen den Lieferanten geltend zu machen und vom Liefervertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsübertragung
Mit dem Lieferanten besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum an bestellter Ware mit der Zahlung auf anton clemens übergeht. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter an gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennt anton clemens nicht an.

6. Qualität
Der Lieferant hat die zu liefernden Vertragsprodukte unter Berücksichtigung der nach den jeweiligen für die entsprechenden Vertragsprodukte geltenden umwelt-, sicherheitstechnischen und gesetzlichen Vorschriften, den jeweiligen ISO-, EN-, DIN-, VDE-Vorschriften, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und unter Berücksichtigung marktüblicher Qualitätsbestimmungen herzustellen und Kontrollen durchführen. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagement (QM), das mindestens den Anforderungen nach DIN ISO 9000 ff. entspricht, und wird dieses für die Zeit der Zusammenarbeit konform zu den entsprechenden Normen aufrechterhalten und weiterentwickeln.
Der Lieferant hat uns vorher und rechtzeitig über jede Änderung der Vertragsprodukte und der Prozesse in seinem Haus zu informieren; dies gilt auch für Produkte, die der Lieferant von Dritten bezieht. Bei einer geplanten Änderung des Fertigungs- oder Prüfverfahrens bzw. einer Fertigungsortänderung sind wir vom Lieferanten unmittelbar schriftlich zu unterrichten. Wir behalten uns in jedem Fall vor, die Produkte aufgrund der oben genannten Änderungen entsprechend den Regeln unseres Produktqualifizierungsprozesses erneut zu prüfen und/oder einem technischen Freigabeverfahren zu unterziehen und gegebenenfalls die Änderungen abzulehnen, wenn aufgrund der Änderungen das Produkt in unserem Produktqualifizierungsprozess durchfällt.
Der Lieferant ist weiter verpflichtet durch eigene geeignete Prozesse sicherzustellen, dass an uns ausschließlich spezifikationsgerechte Original- und keine gefälschten Produkte ausgeliefert werden. Ferner wird der Lieferant bei den an uns zu liefernden Produkten die Grundsätze der NCFSI (Non-conforming, Counterfeit, Fraudulent and Suspect Items) Richtlinie einhalten und in seinen Standards verankern sowie seine Mitarbeiter zu diesen Grundsätzen regelmäßig schulen.

7. Schutzrechte
Zeichnungen, Modelle, Muster und Werkzeuge, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt wurden, sind unser Eigentum und dürfen nicht für Dritte verwendet oder diesen anderweitig zugänglich gemacht werden.
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Muster, Marken, Modelle, Zeichnungen, Beschreibungen und Dokumentationen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die gelieferte Ware muss gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entsprechen. Der Lieferant stellt uns bei Verletzungen dieser Rechte und Vorschriften von Schadenersatzansprüchen Dritter in jedem Falle frei.

8. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und /oder multilateralen Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.


9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Bestimmungsort.
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in 51429 Bergisch Gladbach (Amtsgericht: Köln, HRA 19467), zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Lieferanten Klage zu erheben.

10. Software
Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind außerdem unter Hinweis auf einen evtl. Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt.

11. Compliance/Mindestlohn
Der Lieferant sichert zu, dass er von dem Wertemanagement (Lieferantenkodex) von anton clemens inhaltlich Kenntnis genommen und seine Führungskräfte, Mitarbeiter, sowie etwaige Subunternehmer zu dessen Einhaltung angewiesen hat.
Zur Sicherstellung dieses Wohlverhaltens verpflichtet sich der Lieferant, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von rechtswidrigen Handlungen, insbesondere zulasten von anton clemens zu ergreifen.
Dabei wird der Lieferant in seinem Unternehmen diejenigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung von wertorientierten Verhaltenskodizes durch seine Arbeitnehmer sowie etwaige Subunternehmer überwachen zu können, insbesondere solche die zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen erforderlich sind.
Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, dass er selbst die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einhält. Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern durch den Lieferant stellt der Lieferant sicher, dass die von Ihm im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen berechtigterweise beauftragten Nachunternehmer bzw. von ihm oder seinen Nachunternehmern beauftragte Verleiher die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes ebenfalls einhalten und stellt uns bei einem Verstoß insoweit von allen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei, soweit ihn ein Verschulden trifft oder gesetzlich eine (verschuldensunabhängige) Haftung besteht.

12. Geheimhaltung
Eine Offenlegung von geheimen Informationen im vorgenannten Sinne gegenüber Unterlieferanten darf nur dann und in dem Maße erfolgen, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Lieferung erforderlich ist und der Lieferant vorab sicherstellt, dass der Unterlieferant durch angemessene Geheimhaltung der Informationen verpflichtet ist.

13. Preise
Alle vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen nachträgliche Forderungen jeder Art aus.

14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen und der Vertrag in seinem sonstigen Bestand nicht berührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns zu vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abzugeben, durch welche die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.